Häusliche Gewalt in der Schweiz
Die Opferhilfestatistik 2018 bis 2023 aus einem anderen Blickwinkel

Der von KidsToo erstellte Bericht ist hier abrufbar.

Das Wichtigste in Kürze

Der Verlauf an zur Verfügung stehender Daten (seit 2018, d.h. 6 Jahre) ist noch zu gering, um daraus einen oder mehrere Tendenzen ableiten zu können. Ausserdem können die Jahre 2020 und 2021(und sogar 2022) mit der Covid 19-Pandemie grundsätzlich nicht als “normale” Jahre betrachtet werden. Diese Punkte sollten beim Lesen der folgenden Zusammenfassung berücksichtigt werden.

Psychische und emotionale Schwierigkeiten, Loyalitätskonflikte, anhaltender täglicher Kontakt und Vergeltungsmassnahmen der Tatperson, mit welchen geschädigte Personen häuslicher Gewalt während des gesamten Straf- und/oder Zivilverfahrens konfrontiert werden, führen dazu, dass es ein Teil von ihnen vorzieht, auf eine Anzeige zu verzichten und zumindest vorübergehend in den Gewaltkreislauf zurückzukeh-ren, in der Hoffnung auf eine (sehr hypothetische) Einsicht der Tatperson und deren Besserung.

Der Einfluss der Art der Straftat auf den Hilfsbedarf

Gemäss den Daten des BFS für das Jahr 2023 über die Opferhilfestatistik ist die Anzahl der OHG-Beratungsanfragen aus dem familiären Bereich (26’285) insgesamt doppelt so hoch wie die Anzahl der Personen, die eine Anzeige erstattet haben (PKS 11’479).

Die Straftaten “Körperverletzung und Tätlichkeiten” erfordern am wenigsten OHG-Unterstützung (2.01 Beratungen pro 1 Anzeige). Dicht gefolgt von “Erpressung, Drohungen und Zwang” (2.67). Die “Anderen Straftaten gegen die Freiheit” liegen bereits bei fast 4 (3.95). Sexualdelikte sind im Allgemeinen diejenigen, die die meiste Unterstützung von den OHG-Zentren benötigen. “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” liegt bei 5.23, “Sexuelle Handlungen mit Kindern” und “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität” liegen bei 7.97 bzw. 10.2.
Bei “Sexuelle Handlungen mit Abhängigen”, bei denen die meisten Beratungen gegenüber einer bekannten, aber nicht zur Familie gehörenden Person erfolgen, liegt das Verhältnis bei 2.33.

Der Einfluss der Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter auf die OHG-Beratung

Wenn man die Beratungen anhand der Achse der Nähe zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Opfer über alle Arten von Straftaten hinweg analysiert, wird deutlich, dass Opfer von häuslicher Gewalt im Vergleich zu Opfern von “nicht häuslicher” Gewalt mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Bei allen kumulierten Straftaten ist es für Opfer häuslicher Gewalt 1,5- bis 2-mal schwieriger, eine Anzeige gegen einen “Ex-Partner” zu erstatten, als für ein Opfer “nicht häuslicher” Gewalt gegen den “nicht familiären” Täter. Bei einem “Partner”-Täter steigt der Schwierigkeitsfaktor auf 3-3.5. Für “Andere” Täter ist der Schwierigkeitsfaktor am höchsten und liegt zwischen 3.2 und 3.8.
Die in diesem Bericht verwendete Terminologie “Andere” kann den Eindruck erwecken, dass die Nähe zwischen Opfer und Täter/in gering ist. Aber in dieser Kategorie “Andere” ist der Anteil der “Eltern, Elternersatz / Kind” am größten (zwischen 60 und 65%), was den Faktor der Nähe teilweise wieder einführt. Insgesamt ist der Anteil der “Sonstigen” am höchsten, was auf die Straftat “Sexuelle Handlungen mit Kindern” zurückzuführen ist, bei der 90% der Täter “Sonstige” sind, von denen die “Eltern, Elternersatz” mehr als die Hälfte ausmachen.

Was wäre, wenn es “genauso einfach” wäre, Anzeige gegen häusliche Gewalt zu erstatten wie gegen “nicht-haushaltsbezogene” Gewalt?

Unter der Annahme, dass die Behandlung von Straftaten häuslicher Gewalt für die Geschädigten genauso “einfach” ist wie bei anderen Gewaltdelikten, käme man auf Zahlen für häusliche Gewalt 2023, die über :

Und jetzt?

Eine Verbesserung der rechtlichen Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg der Anzeigen führen, zumindest kurz- bis mittelfristig. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass die häusliche Gewalt zunimmt, sondern vielmehr, dass die Dunkelziffer der Kriminalität, die der Polizei nicht bekannt ist oder nicht angezeigt wird, sinkt.

Eine Verbesserung kann nicht erreicht werden, ohne zusätzliche Mittel auf der Ebene :

Politisch hat sich die Schweiz vertraglich verpflichtet, Gewalt, häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Dieser Kampf erfordert und wird Mittel erfordern, die sich in finanziellen Kosten auf Ebene des Bundes (ein wenig), der Kantone (hauptsächlich) und der Gemeinden niederschlagen werden. Diesen zusätzlichen Kosten steht die Schätzung der intangiblen Kosten in der Paarbeziehung von 2013 in Höhe von 1’969 Millionen CHF gegenüber. Dieser Betrag kann bei ansonsten gleichen Bedingungen als jährlich betrachtet werden.

Die Schwierigkeit nach Strafart, eine Anzeige zu erstatten, aus einem anderen Blickwinkel.
Einfluss des Alters, des Geschlechts der Tat-person und ihrer Beziehung zum Opfer von 2018 bis 2023

Der von KidsToo erstellte Bericht ist hier abrufbar.

Das Wichtigste in Kürze

Während die Schwierigkeit, Anzeige zu erstatten, für Opfer häuslicher Gewalt insgesamt um einen Faktor zwischen 2,9 und 3,25 zwischen 2018 und 2023 höher ist als für Opfer “nicht häuslicher” Gewalt, variiert sie stark zwischen den verschiedenen Arten von Straftaten, je nach Alterskategorie, Geschlecht des Täters und der Art der Beziehung zum Opfer.

Bei den beiden Straftaten, bei denen die Anzahl der Täter eine Analyse für volljährige Täter und das Geschlecht des Täters zulässt, zeigt sich, dass es für das Opfer 6- bis 7-mal schwieriger ist, eine Anzeige zu erstatten, wenn der männliche Täter sein “Partner” ist, wenn es sich um “Körperverletzung und Tätlichkeiten” handelt. Bei “Erpressung, Drohungen und Nötigung” steigt der Schwierigkeitsfaktor, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten [SFAG], auf 10.
Wenn der Täter ein “Ex-Partner” ist, liegt dieser SFAG nur zwischen 3 und 4 bzw. zwischen 4 und 5 für diese beiden Straftaten. Bei Tätern mit einer Beziehung des Typs “Sonstige[1] ” liegt dieser SFAG etwa bei 5 bzw. zwischen 6 und 8.

Bei den volljährigen männlichen und weiblichen Tätern ist das Bild fast identisch.

Wenn die Täterin weiblich ist, hat das Opfer (in der Regel “das” Opfer) ihres “Partners” ein SFAG von 2 für die Delikte “Körperverletzung und Tätlichkeit” und von 3 für die Delikte “Erpressung, Bedrohung, Nötigung”. Bei einer “Ex-Partner”-Täterin liegt das Verhältnis bei 1 bzw. 2.
Bei Opfern von “Sonstigen” Täterinnen liegen die SFAG bei 4,5 bzw. zwischen 6 und 8, also grob gesagt gleich hoch wie bei männlichen “Sonstigen” Tätern.

Bei den anderen Deliktarten weisen die berechneten SFAG aufgrund der geringen Anzahl minderjähriger Täter oder Täterinnen grosse Schwankungen auf und/oder sind wenig oder nicht repräsentativ.
Im Folgenden werden nur die Faktoren dargestellt, die für die volljährigen bzw. männlichen Täter für das Jahr 2023 berechnet wurden.

Bei den “Anderen Straftaten gegen die Freiheit” hat das Opfer eines “Ex-Partner”-Täters einen SFAG von 2.2 (bzw. 5.1), aber einen SFAG von 6 (bzw. 10.5), wenn der Täter der aktuelle “Partner” ist. Für ein Opfer, das eine “Andere” Beziehung mit dem Täter hat, beträgt der SFAG 5.1 (bzw. 7.3).

Bei Sexualdelikten (“Sexuelle Handlungen mit Kindern“, “Sexuelle Handlungen mit Abhängigen“, “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität“) sind die SFAG der Opfer von ihrem männlichen “Partner” niedriger als die zuvor ermittelten Werte. In absteigender Reihenfolge liegen sie zwischen 9.2 für “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität”, 2.1 für “Sexuelle Handlungen mit Kindern”, 1.7 für “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und 1.2 für “Sexuelle Handlungen mit Abhängigen”.

Wenn der männliche Täter nur noch der “Ex-Partner” ist, beträgt das SFAG für das Opfer 3,7 für “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität” , 1,3 für “Sexuelle Handlungen mit Kindern”, 0,9 für “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und 0,7 für “Sexuelle Handlungen mit abhängigen Personen”.

Wenn man die Anzahl der Täter mit den SFAG schätzt, die nach dem Geschlecht des Täters und seiner Beziehung zum Opfer berechnet werden, machen männliche Täter 85 bis 90% der Täter aus und nicht mehr “nur” 75%. Wenn man vereinfacht annimmt, dass einem männlichen Täter ein weibliches Opfer gegenübersteht, sind 85 bis 90% der Opfer Frauen. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass häusliche Gewalt von Männern gegen Frauen ausgeübt wird, und zwar noch eklatanter als von der PKS angegeben. Es ist zu hoffen, dass dies Politiker und Richter dazu veranlasst, die Gleichberechtigung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt nicht zu “missbrauchen” und zuzugeben, dass dies im Widerspruch zur Istanbul-Konvention steht, die seit dem 1. April 2018 in der Schweiz in Kraft ist.

Wird die Anzahl Tatpersonen anhand der SFAG und unter Berücksichtigung des Geschlechts der Tatperson und ihrer Beziehung mit dem Opfer geschätzt, machen die männlichen Tatpersonen zwischen 85 und 90% aus und nicht mehr “nur” 75 %. Wenn zur Vereinfachung davon ausgegangen wird, dass einer männlichen Tatperson ein weibliches Opfer gegenübersteht, sind 85-90% der Opfer Frauen. Dies ist ein weite-rer Hinweis darauf, dass häusliche Gewalt von Männern gegen Frauen ausgeübt wird, und zwar in noch eklatanterer Weise als von der PKS aufgeführt. Es ist zu hoffen, dass Politiker und Richter dies dazu veranlasst, die Gleichberechtigung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt nicht zu “missbrauchen” und einzuräumen, dass dies im Widerspruch zur Istanbul-Konvention steht, die seit Mitte 2018 in der Schweiz in Kraft ist.

[1] Die Kategorie “Andere” umfasst “Eltern, Elternersatz des Kindes” und “Andere familiäre Beziehungen”

Die Polizeiliche Kriminalstatistik
2009 bis 2023 aus einem anderen Blickwinkel

Der von KidsToo erstellte Bericht ist hier abrufbar.

Das Wichtigste in Kürze

Häusliche Gewalt

Jahr für Jahr zeigen die uns zur Verfügung stehenden Daten, dass häusliche Gewalt nach wie vor eine geschlechtsspezifische Angelegenheit ist. Frauen sind die Hauptopfer (Geschädigte) und die Straftaten werden hauptsächlich von Männern begangen. Die Nationalität der Frauen (Schweizerinnen oder Ausländerinnen) hat kaum einen Einfluss, weder in Bezug auf die Geschädigten noch hinsichtlich der beschuldigten Personen.

Die offiziellen Indikatoren befassen sich nur mit Gewalt, die als schwerwiegend definiert ist. Für “nicht schwere” Gewalt gibt es keinen eigenen Indikator.

Schwere Gewalt

Aus der Erkenntnis heraus, dass die offiziellen Indikatoren dem gesellschaftlichen Problem der häuslichen Gewalt nicht gerecht werden, hat die Stiftung KidsToo Indikatoren entwickelt, welche in den aktuellen Versionen:

Die Nationalität (Schweizerinnen oder Ausländerinnen) der geschädigten Frauen hat wenig Einfluss auf den Anteil der Frauen, die wegen schwerer Gewalt geschädigt oder beschuldigt wurden. Geschädigte Ausländerinnen sind relativ gesehen etwas häufiger Opfer als Schweizerinnen, während bei den beschuldigten Personen Schweizerinnen relativ gesehen etwas öfter beschuldigt sind als Ausländerinnen.

«Nicht schwere » Gewalt

Die Zahl der geschädigten Personen verzeichnet seit 2011 eine steigende Tendenz. Seit 2019 liegt sie bei 17’000 bis 18’000 Personen. Der Anteil der Frauen ist seit 2011 zwar rückläufig, liegt aber immer noch bei fast 75%. Wie bei der schweren Gewalt hat die Nationalität der Frauen (Schweizerinnen oder Ausländerinnen) wenig Einfluss auf den Anteil der Frauen, die in Bezug auf <schwere Gewalt geschädigt oder beschuldigt werden.

Psychische Gewalt

Die Zahl der geschädigten Personen von psychischen Gewaltdelikten gemäss SDG 5-6-K2 steigt stetig an. Zwischen 2011 und 2023 stieg sie von ca. 7’000 auf rund 9’500 an. Der Anteil weiblicher Geschädigten ist im gleichen Zeitraum von 81% auf 76% leicht gesunken.

Häusliche Gewalt vs. “nicht häusliche” Gewalt

Straftaten, die in beiden Gewaltumfeldern vorkommen

Die Zahl der weiblichen Opfer häuslicher Gewalt (13’984 im Jahr 2023) ist etwas geringer als die Zahl weiblicher Opfer “nicht häuslicher” Gewalt (15’123 im Jahr 2023). Wird jedoch die zusätzliche Schwierigkeit[1] für Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt, Anzeige zu erstatten (Faktor von rund 3), wird schliesslich eine Zahl weiblicher Opfer von häuslicher Gewalt (mehr als 42’000 im Jahr 2023) erreicht, welche im Vergleich zu jener weiblichen Opfern “nicht häuslicher Gewalt” bei weitem übersteigt.

Schwere Gewalt

  • Schwere “nicht häusliche” Gewalt ist ebenfalls eine geschlechtsspezifische Gewalt, jedoch in geringerem Masse als schwere häusliche Gewalt.
  • Der Anteil der geschädigten Frauen sinkt von 80-90% im familiären Umfeld auf 60-70% für schwere “nicht häusliche” Gewalt (58% im Jahr 2023).
  • Der Anteil der Frauen, die wegen schwerer Gewalt im häuslichen und “nicht häuslichen” Bereich beschuldigt wurden, liegt unter 10%.
  • Der Anteil der Frauen, denen schwere häusliche Gewalt im “nicht häuslichen” Umfeld vorgeworfen wird, ist etwa halb so hoch wie bei schwerer häuslicher Gewalt.

Psychische Gewalt

Während psychische häusliche Gewalt mit 75 – 80% geschädigten Frauen durchaus eine geschlechtsspezifische Gewalt ist, ist die “nicht häusliche” Gewalt es für Frauen nicht. Der Anteil der geschädigten Frauen beträgt in diesem Fall “lediglich” rund 35 – 40%. In Bezug auf die Zahl der geschädigten Personen ist die Zahl der Frauen im “nicht häuslichen” Bereich etwas höher als die ihrer “häuslichen” Kolleginnen (ca. 0-20% mehr).


Siehe die Berichte der Stiftung “Die Opferhilfestatistik aus einem anderen Blickwinkel” und “Die Schwierigkeit, nach Strafart eine Anzeige zu erstatten, aus einem anderen Blickwinkel. Einfluss des Alters, des Geschlechts der Tatperson und ihrer Beziehung zum Opfer ” verfügbar unter https://www.kidstoo.ch/de/publications/type-de-publications/publications-internes/

“Jetzt schlagen auch die Frauen zu. 2022 gab es im häuslichen Umfeld fast gleich viele versuchte Tötunsdelikte an Männern wie an Frauen.”
Der Artikel von Mirko Plüss

Die Reaktion von KidsToo

“Lorsque ma fille revient de chez son père, elle ne veut rien me dire sur son séjour chez lui. Pourquoi?”
L’éclairage de Jon Schmidt, thérapeute de famille.

La réaction de KidsToo.

Machbarkeitsstudie – Fortsetzung

Die deutsche Version ist hier.

Der Stiftungsrat beschloss, zwei Vorschläge von Social Insight (SI) und den Stakeholdern der Machbarkeitsstudie auf den Weg zu bringen:

Kosten im Bereich Besuchsrecht/Obhut, Regelungen und Durchsetzung
Das Thema bietet sich gemäss befragten Expert*innen an, da im Bereich «Besuchsrecht» häufig grosse Probleme beobachtet werden und erhebliche Kosten entstehen; dies nochmals verstärkt, wenn die Gewalt in der Beziehung der Eltern nach der Trennung trotzdem an dauert.

Budgeting-Studie
Eine Studie, die den Budgetierungsansatz verwendet, wäre in der Schweiz ein Novum; eine Expertin machte SI auf diesen Ansatz aufmerksam. Laut den gesammelten Informationen gibt es keine
in Europa noch keine derartigen Studien, das Thema wird eher im Globalen Süden behandelt. Eine solche Studie wäre daher ein innovativer Ansatz.

Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Studie ist, dass die Faktoren, die als wichtig für den Erfolg einer Kostenstudie identifiziert wurden, erfüllt sind.

Historischer Hintergrund des Projekts
November 2022
Die Stiftung und das Social-Insight-Team werden sich Anfang 2023 treffen, um zu besprechen, welche Option schnell und zu vertretbaren Kosten umgesetzt werden kann.
Bei diesem Treffen soll auch ein alternativer Vorschlag ausgewählt werden, eine Option, deren Umsetzung sicherlich mehr Zeit, Beteiligte und damit auch mehr Geld erfordern wird.