Definitionen

Die Texte der Definitionen wurden zum Teil aus verschiedenen Dokumenten zum Thema häusliche Gewalt übernommen, die sich mit häuslicher Gewalt befassen und vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) herausgegeben wurden

Häuslische Gewalt: Definition und Formen

Häusliche Gewalt umfasst alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychologischer, wirtschaftlicher, kultureller oder religiöser Gewalt innerhalb der Familie. Häusliche Gewalt betrifft alle Personen unabhängig von Alter und Geschlecht. Sie tritt in allen Beziehungsformen auf und kann auch nach Beendigung der Beziehung fortbestehen.

Im Rahmen von Partnerschaften (Ehe, Konkubinat etc.) wird zwischen symmetrischer bzw. aggressiver und komplementärer bzw. strafender Gewalt unterschieden. Von symmetrischer bzw aggressiver Gewalt wird gesprochen, wenn diese bei eskalierenden Konflikten oder in Situationen, in denen Partner die gleiche Macht wie der andere aufrechterhalten möchten, auftritt. Unter den Begriff komplementäre bzw. strafende Gewalt werden Konstellationen, bei der ein Ehepartner den anderen systematisch dominiert oder die Bedürfnisse des Täters/der Täterin über die Bedürfnisse der ganzen Familie gestellt werden, subsumiert. Siehe auch unten “Gewaltdynamik”.

Häusliche Gewalt kann regelmäßig auftreten, wobei die Phasen ohne Gewalt in der Regel immer kürzer werden. Punktuelle Gewalt hingegen tritt vor allem dann auf, wenn TäterIn und Opfer unter großem Stress stehen (Geld, Arbeit, Gesundheit usw.).

Die meisten Gewalttaten werden am Domizil des Opfers verübt. Gelegentlich können Gewalttaten, insbesondere verbale, psychologische und wirtschaftliche Gewalt, aber auch im öffentlichen Raum stattfinden. Im Rahmen von komplementärer bzw. strafender Gewalt werden Druck und Kontrolle sukzessive überall ausgeübt.

Die Folgen häuslicher Gewalt hängen vor allem vom Schweregrad, der Häufigkeit und der Dauer der Gewalttaten ab.

Die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder sind manigfaltig (vgl. « Violences et traumatismes intrafamiliaux » A Duc Marwood, V Regamey):

  • Grundversorgung
  • Sicherheit
  • Erlernen von Kommunikationsfähigkeiten
  • kognitiv
  • affektiv
  • sozial
  • hierarchische Stellung innerhalb der Familie

Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, können ihr Leiden durch unterschiedlichste Verhaltensweisen zum Ausdruck bringen. Zu denken ist beispielsweise an Selbstverletzungen und Desinteresse am Erwachsenenleben (Abbruch der Ausbildung, Rückzug, nonkonformes Verhalten etc.). Bei komplementärer oder strafender Gewalt können kindliche und jugendliche Opfer hingegen auch alles daransetzen, nichts zu zeigen und schnellstmöglich unabhängig zu werden. Vielfach absolvieren sie ihre Ausbildung oder ihr Studium unter sehr prekären Bedingungen, um ihre Unabhängigkeit zu erlangen und sich somit schlussendlich auch der Gewalt des Täters/der Täterin zu entziehen.

Gewalttätiges und traumatisierendes Verhalten kann an zukünftige Generationen weitergegeben werden. Zwar führt die in der Kindheit erlittene Gewalt nicht zwangsläufig zu einer Reproduktion dieser Gewalt im Erwachsenenalter, aber ein Drittel der Opfer läuft Gefahr, Gewalt zu reproduzieren.

Siehe auch das Dokument “Häusliche Gewalt: Definition, Formen und Folgen” (PDF) des EBG.

Gewaltdynamik

Wie bereits erwähnt, gibt es zwei Arten von häuslicher Gewalt.

  • Symmetrische Gewalt oder Paaraggression: Beide Protagonisten sind aktiv und tendieren dazu, über die gleiche Machtposition wie der andere zu verfügen. Die Schläge (verbal, psychologisch etc.) werden immer heftiger und schließlich wird die Gewalt auch körperlich ausgeübt.
  • Komplementäre oder strafende Gewalt: Diese Gewalt ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Partner die Macht über den andere behalten will. Diese Macht wird immer mit Hilfe von drei Strategien ausgeübt:
      1. Viktimisierung,
      2. Verherrlich des Opfers und die gemeinsame Verunglimpfung des Opfers,
      3. Drohung.

Bei komplementärer oder strafender Gewalt liegt entweder eine psychiatrische Störung oder eine perverse narzisstische Persönlichkeit seitens des Täters/der Täterin vor. Liegt beim Täter/bei der Täterin eine perverse narzisstische Persönlichkeit vor, findet eine Einflussnahme auf das Opfer in mehreren Phasen statt.

    1. Die Chamäleon-Phase: der/die künftige TäterIn lässt das künftige Opfer glauben, dass er/sie die gleichen Dinge wie sein/ihr Opfer liebt und ihm/ihr ähnlich sieht.
    2. Intermittierende bedingt zufällige Liebe: Der Täter/die Täterin zeigt Signale der Liebe, die extrem stark sein können, und dann hört er/sie auf zu lieben, ohne dass es dafür einen expliziten Grund gibt.
    3. Machtübernahme, indem der Täter/die Täterin das Opfer zunächst mäßig und dann immer stärker disqualifiziert.
    4. Soziale Isolation (durch Rivalität mit anderen Personen aus dem Umfeld des Opfers, indem man argumentiert, dass andere z.B. schädlich oder schädigend sind).

Symmetrische oder aggressive Gewalt kann punktuell und lebensphasenbezogen sein. Sie kann sich chronifizieren, wenn der Stressfaktor (unsichere Lebensumstände, soziale Ablehnung, erhöhter beruflicher Stress [bspw. eine Führungsposition trotz Druck zu halten], chronische Krankheit, Stress in der Herkunftsfamilie etc.).

Ergänzende oder bestrafende Gewalt in Paarbeziehungen ist chronisch und aggraviert sich über die Jahre. Der Gewaltzyklus wird dabei in vier Phasen unterteilt:

  1. die Honeymoon-Phase,
  2. die Phase der wachsenden Spannung,
  3. die Phase der Gewalt,
  4. die Phase der Reue (anschliessend beginnt der Zyklus wieder mit der Honeymoon-Phase.

Zu beachten ist, dass die Phase der Reue nur dazu dient, sich die Loyalität des Opfers zu sichern. Oftmals verhält sich der Täter/die Täterin dann besonders liebevoll, entschuldigt sich, zeigt Reue und versichert, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, der nicht wieder vorkommen werde. Bei vielen Opfern löst dieses Verhalten die Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation aus, sodass sie der Beziehung eine weitere Chance geben. Damit wird der Weg für die Fortführung der Gewaltspirale geebnet. Mit der Zeit verschwinden die Reue- und Honeymoon-Phasen, es sei denn, das Opfer beschließt zu gehen. Dann greift der Täter/die Täterin auf alle vorgenannten Strategien und die Reue zurück, um das Opfer weiterhin an sich zu binden.

Opfer von ergänzender oder strafender Gewalt können sich in Lebensgefahr befinden, wobei der Höhepunkt der Gefährlichkeit mit der Ankündigung der Trennung oder der Entscheidung zur Scheidung erreicht wird. Es ist wichtig, dieses Risiko zu berücksichtigen, wenn erwachsene Opfer oder Kinder (Opfer/Zeugen) verlangen, dass der Täter/die Täterin nicht über ihre belastenden Aussagen informiert wird. Eine Information des Täters/der Täterin ohne Schutzmaßnahmen für das Opfer bedeutet, dass das Opfer gefährdet wird.

Es ist zu beachten, dass schwere Gewalt und Tötungsdelikte plötzlich auftreten können, ohne dass es bereits vorher zu Gewalt gekommen ist. Vorbestehende Gewalt hat jedoch immer einen Einfluss auf die totale Eskalation der Gewaltspirale, in Form von schweren Gewaltakten bis hin zu Tötungsdelikten.

Weibliche Opfer von Gewalt in der Partnerschaft können in vier verschiedene Reaktionstypen eingeteilt werden:

  • «Rasche Trennung [1]»,
  • «Fortgeschrittener Trennungsprozess [2]»,
  • «Neue Chance [3]» und
  • «Ambivalente Bindung [4]».

Opfer, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur gewaltausübenden Person stehen, sind oft auf längerfristige Unterstützung angewiesen, um sich aus den Gewaltbeziehungen zu lösen. Die Trennung allein reicht in solchen Konstellationen nicht aus, um das Opfer sowohl vor der Gefahr der Einflussnahme als auch – und vor allem – vor weiterer Gewalt zu schützen.

[1] Opfer vom Typus «Rasche Trennung» sind meist erst relativ kurz in der Beziehung zum gewalttätigen Partner/zur gewalttätigen Partnerin und hegen die klare Vorstellung einer gewaltfreien Beziehung. Ein Verbleib in der Beziehung ist für solche Opfer nur unter klaren Bedingungen vorstellbar.

[2] Opfer vom Typus «Fortgeschrittener Trennungsprozess» sind meist langjährig verheiratet und haben Kinder. Die Trennungsabsicht hat sich aufgrund wiederholter Gewalt verstärkt und zum Zeitpunkt der polizeilichen Intervention sind die Betroffenen zur Trennung entschlossen.

[3] Opfer vom Typus «Neue Chance» sind mehrheitlich schon älter, meist lange verheiratet und haben Kinder. Wiederholte Gewalt des Partners wird durch bestimmte Umstände (Alkoholkonsum, Stress, psychische Erkrankung etc.) entschuldigt. Im Vordergrund steht nicht eine Trennung, sondern die Hoffnung auf eine Verhaltensänderung seitens des gewalttätigen Partners/der gewalttätigen Partnerin.

[4] Opfer vom Typus «Ambivalente Bindung» sind durch langjährige chronische Gewalt ihres Partners/ihrer Partnerin und andere Faktoren stark belastet und verfügen kaum über persönliche Ressourcen. Sie stehen in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner/zur gewalttätigen Partnerin und charakterisieren sich durch ein tiefes Selbstwertgefühl und geringe Selbstwirksamkeitserfahrung.

Siehe auch das Dokument “Gewaltdynamiken und Interventionsansätze” (PDF) von EBG.

Gewalt in Trennungssituationen

Eine Trennung kann in einer von Gewalt belasteten Beziehung als Lösung erscheinen, allenfalls auch effektiv sein. Bei strafender oder komplementärer Gewalt kann die Trennung oftmals aber die Schwere der Gewalt nicht positiv beeinflussen. Vielmehr kann eine Trennung die Gewalt sogar noch verstärken und mithin das Risiko für Tötungsdelikte erhöhen. Tötungsdelikte können in einer Beziehung mit komplementärer Gewalt sogar ohne vorherige körperliche Gewalt auftreten. Es ist von entscheidender Bedeutung, die mit der Trennung verbundenen Risiken stets im Auge zu behalten und besondere Sorgfalt walten zu lassen, um die Sicherheit der Opfer zu gewährleisten. Weitere Risiken bestehen im Zusammenhang mit finanzieller Unterdrückung und Stalking (siehe nachfolgend).

In Situationen symmetrischer Gewalt oder Aggression ist die Trennung meist eine gute Lösung, um die Konflikte zu entschärfen. Mediationen oder Therapien können eine schnellere und günstigere Entwicklung der Trennung ermöglichen.

Gewalt kann auch als spontane Reaktion auf eine beabsichtigte oder angekündigte Trennung auftreten.

Frauen werden in Trennungssituationen häufiger Opfer von Gewalt und Stalking als Männer. In der Schweiz wurde 25% der von der Polizei verfolgten häuslichen Gewalttaten vom Ex-Partner des Opfers begangen.

Befinden sich Kinder im gewaltgeprägtem Haushalt, sind sie immer Opfer und müssen geschützt sowie unterstützt werden. Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann die zuständige Behörde eingreifen und geeignete Maßnahmen anordnen. Je nach Situation kann die zuständige Behörde gegen die Gefährdung des Kindes vorgehen, indem sie verschiedene Maßnahmen anordnet, wobei als ultima ratio der Entzug des Rechts auf persönliche Beziehungen ist. Wenn es um die elterliche Sorge oder die Regelung des Umgangsrechts geht, können Kinder ab sechs Jahren durch die zuständige Behörde angehört werden.

Siehe auch das Dokument “Gewalt in Trennungssituationen” (PDF) von EBG.

Stalking oder beharrliche Bedrohen

Aus “Stalking” (PDF) von EBG.

Stalking meint das beharrliche Bedrohen, Verfolgen und Belästigen einer Person., Dabei werden Opfer von Stalking auf psychischer, körperlicher und sozialer Ebene bedroht oder beeinträchtigt. Stalkinghandlungen reichen von harmlos scheinenden Verhaltensweisen bis hin zu schweren körperlichen Übergriffen. Betroffene sind meist einer Kombination von Stalking-Methoden ausgesetzt. Erfolgt Stalking über elektronische Kommunikationsmittel, spricht man von Cyberstalking.

Die Beweggründe für Stalking sind vielfältig – beziehungssuchendes und rachesuchendes Stalking sind am verbreitetsten. Stalking wird oft verharmlost. Das ist besonders gravierend, weil zur effektiven Bekämpfung möglichst früh interveniert werden sollte.

Von Stalking betroffene Personen geraten meist in eine lang andauernde, chronische Stresssituation. Kinder können von Stalking unterschiedlich betroffen sein. Einerseits leiden sie darunter, wenn ein Elternteil gestalkt wird und mit Belastungssymptomen, Ängsten, sozialem Rückzug und ähnlichem reagiert. Findet das Stalking zwischen den Eltern statt, z.B. nach einer Trennung oder Scheidung, besteht die Gefahr, dass die Kinder von der stalkenden Person als Informantinnen und Nachrichtenübermittler instrumentalisiert werden, oder dass mit ihrer Entführung gedroht wird. Entsprechend brauchen diese Kinder Unterstützung.

Stalking ist verbreiteter als allgemein angenommen – jede 6. Frau und jeder 20. Mann sind mindestens einmal davon betroffen.

Stalking geht meist von Personen aus dem sozialen Umfeld, am häufigsten vom Ex-Partner oder der Ex-Partnerin aus. Der Anteil der Wiederholungstäterinnen und -täter ist bei Stalking hoch.

Effektive Gesetzesgrundlagen, eine gute institutionelle Zusammenarbeit und Information sind zentral für ein wirksames Vorgehen gegen Stalking.

ABER

In der Schweiz können bestimmte Stalking-Handlungen strafrechtlich verfolgt werden, aber es gibt keinen spezifischen Straftatbestand für Stalking [1]. Von Stalking betroffene Personen geraten meist in eine lang andauernde, chronische Stresssituation. Kinder können von Stalking unterschiedlich betroffen sein. Einerseits leiden sie darunter, wenn ein Elternteil gestalkt wird und mit Belastungssymptomen, Ängsten, sozialem Rückzug und ähnlichem reagiert. Findet das Stalking zwischen den Eltern statt, z.B. nach einer Trennung oder Scheidung, besteht die Gefahr, dass die Kinder von der stalkenden Person als Informantinnen und Nachrichtenübermittler instrumentalisiert werden, oder dass mit ihrer Entführung gedroht wird. Entsprechend brauchen diese Kinder Unterstützung.

Bei Stalking muss jeweils fallspezifisch interveniert werden – es gibt kein Standardvorgehen. In gewissen Kantonen kann die Polizei Präventivmassnahmen gegen Stalkende anordnen.

Ab Januar 2022 können Annäherungs-, Rayonund Kontaktverbote elektronisch überwacht werden.

Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, um gegen eine stalkende Person vorzugehen. OHG-Beratungsstellen bieten Hilfe und Beratung für Stalking-Opfer.

[1] Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, keine Strafnorm gegen Stalking auszuarbeiten. Wie er bereits erwähnt hat, kann Stalking auf der Grundlage verschiedener geltender Strafbestimmungen verfolgt und bestraft werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes von Gewaltopfern 17.062 vom 11. Oktober 2017).

Häusliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Wird derzeit bearbeitet.

In der Zwischenzeit siehe “Häusliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche” (PDF) von EBG.

 

ABER

Das Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) besagt, dass der Vater oder die Mutter, der/die nicht die elterliche Sorge oder das Sorgerecht innehat, sowie das minderjährige Kind gegenseitig das Recht haben, die nach den Umständen gebotenen zwischenmenschlichen Beziehungen zu pflegen. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist sowohl als deren Recht als auch als deren Pflicht (Art. 273 Abs. 2 ZGB), aber auch als Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert. Es soll in erster Linie dessen Interessen dienen (BGE 131 III 209 E. 5 und Verweise; BGer 5a_318/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.2).

Der Anwalt eines Täters, der zusätzliche Gewalt ausübt, kann nicht umhin, die Argumentation des BGH zu nutzen, damit sein Mandant auf diesem Weg sowohl sein erwachsenes Opfer als Partner erreichen als auch das Kind bzw. die Kinder zu diesem Zweck benutzen kann, wodurch die Wiederherstellung des Opfers dauerhaft verhindert wird und die Entwicklung/Konstruktion von Kindern nicht gefördert wird und somit die häusliche Gewalt auf die nächste Generation übertragen wird.

In diesem Zusammenhang besagt dieser Beschluss, dass es einhellig anerkannt ist, dass die Beziehung des Kindes zu diesen beiden Elternteilen wesentlich ist und eine entscheidende Rolle im Prozess der Identitätsfindung des Kindes spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 127 III 295 E. 4a; BGer 5A_887/2017 vom 18. Februar 2018 E. 5.3 und die Verweise).

Die Zivilrechtssprechung stützt sich, insbesondere wenn der Richter/die Richterin eine Person ist, die von der Schlichtung um jeden Preis überzeugt ist, um nicht zu sagen ein Anhänger, auf einen anderen Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 127 III 295 E. 4a; TF 5A_887/2017 vom 18. Februar 2018 E. 5. 3 und Verweise) [Link auf eine spezielle Seite einfügen, auf der die Beschlüsse des Bundesgerichts aufgelistet sind, die “missbraucht” werden können). Dieser Entscheid hält fest, dass es allgemein anerkannt sei, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne. Mit dieser Begründung kann daher ein das Besuchsrecht und/oder das gemeinsames Sorgerecht zugunsten des Elternteils, der häusliche Gewalt ausübt, durchgesetzt werden, ohne diese allgemeine Haltung zumindest in Frage zu stellen.